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Art. 16

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er einen Anspruch auf Sachleistungen lediglich aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates hätte, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt.
  2. Absatz 2,Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigter im Gebiet des anderen Vertragsstaates und hätte er aufgrund der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, wenn er im Gebiet dieses Vertragsstaates wohnte, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er einen Anspruch auf Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates hätte, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatzes 2 gilt Artikel 13 Absätze 3 und 4 entsprechend.
  4. Absatz 4,Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Familienvorstand in demselben Vertragsstaat wohnen würde;

Artikel 14 gilt entsprechend.

  1. Absatz 5,Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der dem Berechtigten zustehenden Pension Beiträge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so ist der zur Pensionszahlung verpflichtete Träger berechtigt, in den Fällen dieses Artikels die Abzüge in der in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Höhe vorzunehmen.
  2. Absatz 6,Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097482

Alte Dokumentnummer

N6197428035L