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Art. 21

Fassungen
01.10.1981 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.10.198131.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1981

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Die österreichischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind, so werden von den niederländischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  3. Ziffer 3
    Die Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  4. Ziffer 4
    Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Niederländische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
    3. Litera c
      Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
  5. Ziffer 5
    Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera c gilt
folgendes:
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  1. Ziffer 6
    Der nach Artikel 20 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht
sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
  1. Ziffer 7
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 20
Absatz 1 literae b und c; Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.
  1. Ziffer 8
    Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen
Teilpension; Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.
  1. Ziffer 9
    Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so wird aus der österreichischen Pensionsversicherung keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Artikels 19 Anspruch auf Pension besteht.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097487

Alte Dokumentnummer

N6197428040L