Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens
Pensionen oder Renten, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt,
Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Träger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt Artikel 39 Absatz 1 entsprechend.
(6)Absatz 6,Der bei einem Träger eines Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens von Amts wegen. Leitet ein Träger eines Vertragsstaates ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung für den Träger des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung der Leistung.
(7)Absatz 7,Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3 litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen geringer ist als der Betrag der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung, so hat der in Betracht kommende Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Feststellungsverfahren
Dokumentnummer
NOR12097508
Alte Dokumentnummer
N6197428061L