Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 754/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Die Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates oder dessen Hinterbliebenen oder von einem Flüchtling im Sinne des Artikels 3 litera b nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die betreffende Person im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Dokumentnummer
NOR12097471
Alte Dokumentnummer
N6197428024L