Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 754/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmer beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind während der ersten 24 Monate dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
  2. Absatz 2,Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält ein niederländisches Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so sind auf die Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen, das die Dienstnehmer beschäftigt, seinen Sitz hat.
  5. Absatz 5,Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097475

Alte Dokumentnummer

N6197428028L