Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
KAPITEL 2
Alter und Tod
Artikel 13
Bearbeitung des Leistungsantrages
Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
Der zuständige Träger im Wohnortstaat des Berechtigten hat die Entscheidungen über den Leistungsantrag gemeinsam zuzustellen.
Dokumentnummer
NOR12097524
Alte Dokumentnummer
N6197428077L