Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Zusammenrechnung der Zeiten
Für die Anwendung der Artikel 12 und 28 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.
Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person von dem Träger des anderen Vertragsstaates auszustellen, bei dem sie zuletzt versichert war. Soweit eine Bescheinigung über Beschäftigungszeiten in Österreich in Betracht kommt, ist diese vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12097514
Alte Dokumentnummer
N6197428067L