Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.1983 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.01.198331.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei

Anwendung der besonderen Bestimmungen auf

die einzelnen Leistungsarten

KAPITEL 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

  1. Ziffer eins
    In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1, 2 und 5 des Abkommens hat der Versicherte dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
  2. Ziffer 2
    Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen. Im Falle einer Abrechnung in Form von Pauschalzahlungen nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens können die Verbindungsstellen vereinbaren, daß auf eine solche Anzeige verzichtet wird.
  3. Ziffer 3
    Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 4 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger im vorhinein von jedem Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zu unterrichten. Der zuständige Träger hat dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger unverzüglich seine Entscheidung bekanntzugeben. Sind solche Leistungen im Fall unbedingter Dringlichkeit zu gewähren, so hat der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10008314

Dokumentnummer

NOR12097517

Alte Dokumentnummer

N6197428070L