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Art. 8

Fassungen
01.01.1983 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.198331.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen

nach Artikel 14 des Abkommens

  1. Ziffer eins
    Für die Durchführung des Artikels 14 des Abkommens haben sich die in Betracht kommenden Personen ehestmöglich bei dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger eintragen zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger auszustellen; sie gilt so lange, bis der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat.
  2. Ziffer 2
    Artikel 6 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008314

Dokumentnummer

NOR12097519

Alte Dokumentnummer

N6197428072L