Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Gewährung von Sachleistungen
nach Artikel 14 des Abkommens
Für die Durchführung des Artikels 14 des Abkommens haben sich die in Betracht kommenden Personen ehestmöglich bei dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger eintragen zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger auszustellen; sie gilt so lange, bis der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger eine Mitteilung über ihren Widerruf erhalten hat.
Artikel 6 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12097519
Alte Dokumentnummer
N6197428072L