Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 817/1992Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit, die eine oder mehrere Fragen aus dem Verwendungsgebiet der Beamten des Steueraufsichtsdienstes zum Gegenstand hat. Die Höchstdauer der Arbeit ist mit vier Stunden zu bemessen.
(2)Absatz 2,Die Fragen der Klausurarbeit sind von jenen Vortragenden zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096767
Alte Dokumentnummer
N61974106790