Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat etwa vier Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096773
Alte Dokumentnummer
N61974106860