Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Pfändungsprotokolls und eines dazugehörigen Berichtes auf Grund eines Vollstreckungsauftrages. Die Dauer der Arbeit ist mit drei Stunden zu bemessen.
(2)Absatz 2,Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Klausurarbeit, Gegenstände, Prüfungsgegenstände,
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096778
Alte Dokumentnummer
N61974106910