Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im § 8 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und der im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096796
Alte Dokumentnummer
N61974107110