Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 323/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197831.12.1992 BGBl. Nr. 323/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 323/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat etwa achtzehn Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.
  2. Absatz 2,Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008318

Dokumentnummer

NOR12096788

Alte Dokumentnummer

N61974107030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/323/P2/NOR12096788