Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 323/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197831.12.1992 BGBl. Nr. 323/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 323/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Leiters der Bundesfinanzschule betraute Beamte der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  2. Absatz 2,Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten, der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang sind die im Paragraph 8, angeführten Gegenstände vorzutragen.
  5. Absatz 5,Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung des Kandidaten erforderlich ist.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008318

Dokumentnummer

NOR12096791

Alte Dokumentnummer

N61974107060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/323/P5/NOR12096791