Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Finanzstrafrecht, Bundesabgabenordnung, Abgaben-Exekutionsordnung und die übrigen, bei der zwangsweisen Einbringung von Abgaben anzuwendenden Vorschriften;
die Steuern von Ertrag, Einkommen und Vermögen, die Umsatzsteuer sowie den Familienlastenausgleich;
die Einheitsbewertung und die Grundzüge der Bodenschätzung;
das Buchführungs- und Bilanzwesen (einschließlich der Grundzüge der praktischen Kostenrechnung);
die Gebühren und Verkehrsteuern;
die Verbrauchsteuern und Monopole;
die Grundzüge des Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesens des Bundes;
die Grundzüge des Haushalts- und Kreditrechtes sowie der Rechnungskontrolle des Bundes und des Währungswesens;
die Grundzüge des Finanzausgleiches und der Abgabenteilung;
die Grundzüge des zwischenstaatlichen Steuerrechtes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096794
Alte Dokumentnummer
N61974107090