Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Finanzfachdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 817/1992Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung auf jene Angelegenheiten zu beschränken hat, die für Beamte des Finanzfachdienstes von Bedeutung sind:
die Bundesabgabenordnung und die übrigen im Abgabenrecht anwendbaren Verfahrensgesetze;
die Steuern von Ertrag, Einkommen und Vermögen;
die Verkehrsteuern, Umsatzsteuer und Gebühren;
das Buchführungs- und Bilanzwesen;
das Kassen-, Zahlungs- und Verrechnungswesen des Bundes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096804
Alte Dokumentnummer
N61974107200