Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Dienststellen (Dienststellenteile) hat eine Ausschreibung voranzugehen:
im Bereiche sämtlicher Zentralstellen mit Ausnahme der Präsidentschaftskanzlei und der Parlamentsdirektion:
sonstige organisatorische Einheiten, die den unter Z 1 bis 3 erwähnten gleichzuhalten sind;sonstige organisatorische Einheiten, die den unter Ziffer eins bis 3 erwähnten gleichzuhalten sind;
im Bereiche des Bundeskanzleramtes:
Österreichisches Staatsarchiv,
Österreichisches Statistisches Zentralamt,
Österreichische Staatsdruckerei;
im Bereiche des Bundesministeriums für Inneres:
Sicherheitsdirektionen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,) im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst:
Bundestheater im Sinne des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,Bundestheater im Sinne des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, Österreichischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst;
im Bereiche des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
Österreichische Nationalbibliothek,
Bibliotheken an den wissenschaftlichen Hochschulen,
im Bereiche des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:
im Bereiche des Bundesministeriums für Finanzen:
Österreichisches Postsparkassenamt,
Generaldirektion für die Österreichischen Salinen,
Hauptpunzierungs- und Probieramt,
Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,
Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;
im Bereiche des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:
Österreichische Bundesforste;
im Bereiche des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie:
Österreichisches Patentamt;
im Bereiche des Bundesministeriums für Verkehr:
Post- und Telegraphendirektionen,
Bundesamt für Zivilluftfahrt,
im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Landesverteidigungsakademie,
Theresianische Militärakademie,
Heeresgeschichtliches Museum;
im Bereiche des Bundesministeriums für Bauten und Technik:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Burghauptmannschaft Wien,
Schloßhauptmannschaft Schönbrunn,
Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,
Technisches Museum für Industrie und Gewerbe,
im Bereiche sämtlicher Ressorts:
Leitung einer Bundesdienststelle, bei der mehr als 50 Bedienstete beschäftigt sind, mit Ausnahme des Wirtschaftskörpers “Österreichische Bundesbahnen” und jener Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR40231806