Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bewerber um eine der im § 1 angeführten Funktionen haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.Bewerber um eine der im Paragraph eins, angeführten Funktionen haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2)Absatz 2,Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar an jene oberste Dienstbehörde zu richten, die die Funktion ausgeschrieben hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR12096840
Alte Dokumentnummer
N61974107570