Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 700/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197531.12.1989 BGBl. Nr. 700/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 700/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei jenen Zentralstellen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, sind für jeden einzelnen Fall Kommissionen einzurichten, die die eingelangten Bewerbungsgesuche, insbesondere die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, darin anzuführenden Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, im Rahmen einer persönlichen Aussprache mit dem Bewerber – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen haben.
  2. Absatz 2,Die Kommissionen haben nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung von deren Ergebnissen der obersten Dienstbehörde ein begründetes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber für die Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der Dienstbeurteilung und des Dienstranges festzustellen.

Schlagworte

Ausschreibungskommission, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12096841

Alte Dokumentnummer

N61974107580