Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 700/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197531.12.1989 BGBl. Nr. 700/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 700/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, eines von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines von dem Zentralausschuß, in dessen Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, zu entsenden.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Kommission entsendet werden.

Schlagworte

Ausschreibungskommission, Außerdienststellung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12096842

Alte Dokumentnummer

N61974107590