Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
12.07.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren der Kommission sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren der Kommission sind die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, hat anläßlich der Entsendung gemäß § 5 Abs. 1 eines der von ihm namhaft gemachten Mitglieder zum Vorsitzenden der Kommission zu bestimmen. Die Sitzungen der Kommission sind von deren Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.Der Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, hat anläßlich der Entsendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eines der von ihm namhaft gemachten Mitglieder zum Vorsitzenden der Kommission zu bestimmen. Die Sitzungen der Kommission sind von deren Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(3)Absatz 3,Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß § 5 Abs. 1 entsendeter Mitglieder erforderlich.Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, entsendeter Mitglieder erforderlich.
(4)Absatz 4,Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5)Absatz 5,Bei der Abstimmung hat als erster der vom Zentralausschuß, sodann der von der Gewerkschaft entsendete Vertreter seine Stimme abzugeben; der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
(6)Absatz 6,Die Kommission hat ihr Gutachten gemäß § 4 Abs. 2 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 2 Abs. 4) der obersten Dienstbehörde zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.Die Kommission hat ihr Gutachten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (Paragraph 2, Absatz 4,) der obersten Dienstbehörde zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
(7)Absatz 7,Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Kommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in seine Dienstbeschreibungen und Dienstbeurteilungstabellen Einsicht zu nehmen.
(8)Absatz 8,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Kommission verbunden sind, ist bei der zuständigen obersten Dienstbehörde vorzusorgen.
(9)Absatz 9,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission sind von der Bundesregierung durch Verordnung in einer Geschäftsordnung zu erlassen.
Schlagworte
Ausschreibungskommission, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR12097727
Alte Dokumentnummer
N61975148150