Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.07.1975 bis 31.12.1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612.07.197531.12.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.07.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1989

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren der Kommission sind die Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins, 7, 13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Leiter jener obersten Dienstbehörde, in deren Wirkungsbereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll, hat anläßlich der Entsendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, eines der von ihm namhaft gemachten Mitglieder zum Vorsitzenden der Kommission zu bestimmen. Die Sitzungen der Kommission sind von deren Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
  3. Absatz 3,Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit sämtlicher gemäß Paragraph 5, Absatz eins, entsendeter Mitglieder erforderlich.
  4. Absatz 4,Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Absatz 5,Bei der Abstimmung hat als erster der vom Zentralausschuß, sodann der von der Gewerkschaft entsendete Vertreter seine Stimme abzugeben; der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
  6. Absatz 6,Die Kommission hat ihr Gutachten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist (Paragraph 2, Absatz 4,) der obersten Dienstbehörde zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
  7. Absatz 7,Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Kommission das Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt) sowie in seine Dienstbeschreibungen und Dienstbeurteilungstabellen Einsicht zu nehmen.
  8. Absatz 8,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Kommission verbunden sind, ist bei der zuständigen obersten Dienstbehörde vorzusorgen.
  9. Absatz 9,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission sind von der Bundesregierung durch Verordnung in einer Geschäftsordnung zu erlassen.

Anmerkung

V: BGBl.Nr. 90/1975;

Schlagworte

Ausschreibungskommission, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12097727

Alte Dokumentnummer

N61975148150