Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 592/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 592/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1989,

Typ

Vertrag – CERN

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 592/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Arbeitslosenversicherung

Artikel 10

  1. Absatz eins,Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so hat er im Falle seiner Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG 1977.
  2. Absatz 2,Zeiten einer Tätigkeit beim CERN sind einer beitragsfreien, arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist das zuletzt während der Tätigkeit beim CERN bezogene Entgelt (Stipendium) zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist bei dem für den Aufenthaltsort des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008321

Dokumentnummer

NOR12097231

alte Dokumentnummer

N6197427783L