Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1989Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Arbeitslosenversicherung
Artikel 10
(1)Absatz eins,Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so hat er im Falle seiner Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG 1977.
(2)Absatz 2,Zeiten einer Tätigkeit beim CERN sind einer beitragsfreien, arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist das zuletzt während der Tätigkeit beim CERN bezogene Entgelt (Stipendium) zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Der Antrag auf Arbeitslosengeld ist bei dem für den Aufenthaltsort des Arbeitslosen zuständigen Arbeitsamt zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12097231
alte Dokumentnummer
N6197427783L