Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1974Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem CERN über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Republik Österreich, einer vom CERN und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern auszuwählen. Können diese beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Republik Österreich oder des CERN vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgewählt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12097237
alte Dokumentnummer
N6197427789L