Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 03.05.1974 — BGBl. Nr. 217/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute03.05.1974 BGBl. Nr. 217/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974,

Typ

Vertrag – CERN

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

03.05.1974BGBl. Nr. 217/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem CERN über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer von der Republik Österreich, einer vom CERN und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden anderen Schiedsrichtern auszuwählen. Können diese beiden Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Republik Österreich oder des CERN vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgewählt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008321

Dokumentnummer

NOR12097237

alte Dokumentnummer

N6197427789L