Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1974Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12097240
alte Dokumentnummer
N6197427792L