Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (CERN) ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1989Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1989, zu den Artikel 5 und 6, BGBl. Nr. 217/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1989,, zu den Artikel 5 und 6, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974,)
(1)Absatz eins,Für Angestellte, deren Tätigkeit beim CERN vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens begonnen hat, beginnt die im Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.
(2)Absatz 2,Für Angestellte, die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens ihre Tätigkeit beim CERN beendet haben, beginnt die für eine Beitragsentrichtung nach Artikel 6 des Akommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens festgesetzte Frist mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12161949
alte Dokumentnummer
N6197430078L