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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 592/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1990 BGBl. Nr. 592/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1989,

Typ

Vertrag – CERN

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 592/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so haben der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des ASVG betreffend den Erwerb von Versicherungszeiten bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer dieser Tätigkeit Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu erwerben.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt entsprechend für eine Person, die im Falle einer Auflösung des CERN eine laufende Leistung aus dem Pensionsfonds bezieht; hiebei steht die Auflösung des CERN dem Ende der Tätigkeit beim CERN gleich.

Anmerkung

ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 592/1989

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008321

Dokumentnummer

NOR12097227

alte Dokumentnummer

N6197427779L