Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 592/1989Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Beendet ein Angestellter seine Tätigkeit beim CERN, so haben der Angestellte oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen das Recht, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des ASVG betreffend den Erwerb von Versicherungszeiten bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation durch Entrichtung von Beiträgen für die Dauer dieser Tätigkeit Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu erwerben.
(2)Absatz 2,Absatz 1 gilt entsprechend für eine Person, die im Falle einer Auflösung des CERN eine laufende Leistung aus dem Pensionsfonds bezieht; hiebei steht die Auflösung des CERN dem Ende der Tätigkeit beim CERN gleich.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 592/1989
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR12097227
alte Dokumentnummer
N6197427779L