Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 710/1986Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat etwa sechs Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096751
Alte Dokumentnummer
N61974106630