Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.1986 — BGBl. Nr. 302/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.197431.12.1986 BGBl. Nr. 302/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 710/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 302/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986aufgehoben durch BGBl. Nr. 710/1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In der praktischen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, an einer Rechenmaschine, einem Codiergerät, einer Schreibmaschine oder einer sonstigen in der Österreichischen Postsparkasse verwendeten Büromaschine zu arbeiten. Die Auswahl der Maschine bleibt dem Kandidaten überlassen.
  2. Absatz 2,Prüfungswerber, denen zufolge ärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die praktische Prüfung nicht zumutbar ist, können bei sonst voller Eignung für den Dienst diese durch Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzen. Art und Umfang dieses Ersatzes der praktischen Prüfung wird vom Prüfungssenat bestimmt, ist jedoch dem dienstlichen Aufgabenbereich des Prüfungswerbers zu entnehmen.

Schlagworte

Ersatz, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008324

Dokumentnummer

NOR12096756

Alte Dokumentnummer

N61974106680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/302/P7/NOR12096756