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§ 3

Fassungen
01.01.1975 bis 21.10.2003 — BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197521.10.2003 BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 584/1974

Außerkrafttretensdatum

21.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,.

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung im Mittleren Dienst in der Dauer von mindestens 12 Monaten nachweisen können.
  2. Absatz 2,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096818

Alte Dokumentnummer

N61974107350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/584/P3/NOR12096818