Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 584/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung im Mittleren Dienst in der Dauer von mindestens 12 Monaten nachweisen können.
(2)Absatz 2,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sechs Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4)Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096818
Alte Dokumentnummer
N61974107350