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§ 5

Fassungen
01.01.1975 bis 21.10.2003 — BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197521.10.2003 BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 584/1974

Außerkrafttretensdatum

21.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,.

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Leitung der Bundesfinanzschule betraute Beamte der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
  2. Absatz 2,Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angehören; hinsichtlich der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge dem Leiter der Sektion für direkte Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums für Finanzen zu erstatten, der die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Finanzen zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang sind die in den Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, angeführten Gegenstände vorzutragen.
  5. Absatz 5,Darüber hinaus können weitere Gegenstände vorgetragen werden, die nicht Gegenstand der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich ist.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096820

Alte Dokumentnummer

N61974107370

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/584/P5/NOR12096820