Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 584/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,.
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
Bearbeitung eines Geschäftsfalles aus dem Arbeitsbereich des Mittleren Verwaltungsdienstes in der Finanzverwaltung und einer Befundaufnahme betreffend Schriften; die Dauer dieser Arbeit ist mit 2 Stunden zu bemessen.
Erstellung einer maschinschriftlichen Abschrift von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in höchstens 10 Minuten; die Abschrift darf nicht mehr als 8 Fehler enthalten.
(2)Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben.
(3)Absatz 3,Ist einem Kandidaten zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die unter Abs. 1 lit. b vorgesehene Prüfung der Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar, so kann diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeit des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Kandidaten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.Ist einem Kandidaten zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die unter Absatz eins, Litera b, vorgesehene Prüfung der Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar, so kann diese Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeit des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Kandidaten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.
Schlagworte
Klausurarbeit, Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096822
Alte Dokumentnummer
N61974107390