Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1975 bis 21.10.2003 — BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.197521.10.2003 BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 584/1974

Außerkrafttretensdatum

21.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,.

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
    1. Litera a
      Bearbeitung eines Geschäftsfalles aus dem Arbeitsbereich des Mittleren Verwaltungsdienstes in der Finanzverwaltung und einer Befundaufnahme betreffend Schriften; die Dauer dieser Arbeit ist mit 2 Stunden zu bemessen.
    2. Litera b
      Erstellung einer maschinschriftlichen Abschrift von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in höchstens 10 Minuten; die Abschrift darf nicht mehr als 8 Fehler enthalten.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben.
  3. Absatz 3,Ist einem Kandidaten zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung die unter Absatz eins, Litera b, vorgesehene Prüfung der Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar, so kann diese Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Gehaltsüberleitungsgesetzes durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeit des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Kandidaten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Schlagworte

Klausurarbeit, Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096822

Alte Dokumentnummer

N61974107390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/584/P7/NOR12096822