Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1974Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang ist bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien einzurichten.Der Ausbildungslehrgang ist bei der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Wien einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Kurstage zu dauern, die nach Bedarf auf einen Zeitraum bis zu vier Monaten aufgeteilt werden können. Es sind die in den §§ 7 und 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Kurstage zu dauern, die nach Bedarf auf einen Zeitraum bis zu vier Monaten aufgeteilt werden können. Es sind die in den Paragraphen 7 und 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.
(3)Absatz 3,Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für die Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens acht Wochen vor dem ersten Kurstag zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096828
Alte Dokumentnummer
N61974107450