Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1974 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.197431.07.2003 BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 595/1974

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
  3. Absatz 3,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann er auf seinen Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugelassen werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096830

Alte Dokumentnummer

N61974107470

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/595/P4/NOR12096830