Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1974Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als ein Drittel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren.
(3)Absatz 3,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann er auf seinen Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugelassen werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann er auf seinen Antrag zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen zugelassen werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 als erfüllt anzusehen.Eine neuerliche Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Kandidat bereits insgesamt mehr als drei Viertel der für den Ausbildungslehrgang vorgesehenen Vortragsstunden besucht hat. In diesem Fall ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, als erfüllt anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096830
Alte Dokumentnummer
N61974107470