Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1974 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.197431.07.2003 BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 595/1974

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt einem Lehrgangsleiter.
  2. Absatz 2,Der Lehrgangsleiter, der Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß, ist vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
  3. Absatz 3,Dem Lehrgangsleiter obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Darüber hinaus hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu entscheiden. Gegen eine solche Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Bauten und Technik zulässig.
  4. Absatz 4,Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Wien vorzusorgen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096831

Alte Dokumentnummer

N61974107480

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/595/P5/NOR12096831