Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2000Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 171Paragraph 171
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
V. Teilrömisch fünf. Teil
Europäische Betriebsverfassung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 171.Paragraph 171,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des V. Teiles gelten fürDie Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten für
Unternehmen, die
unter den II. Teil fallen, derenunter den römisch zwei. Teil fallen, deren
zentrale Leitung im Inland liegt und die
mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigen;
Unternehmensgruppen im Sinne des § 176, dieUnternehmensgruppen im Sinne des Paragraph 176,, die
unter den II. Teil fallen, derenunter den römisch zwei. Teil fallen, deren
zentrale Leitung im Inland liegt und die
mindestens 1 000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und
jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer davon in mindestens zwei der Unternehmensgruppe angehörenden Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
(2)Absatz 2,Mitgliedstaaten im Sinne des V. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.Mitgliedstaaten im Sinne des römisch fünf. Teiles sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3)Absatz 3,Unter zentraler Leitung im Sinne des V. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.Unter zentraler Leitung im Sinne des römisch fünf. Teiles ist die zentrale Leitung des Unternehmens bzw., im Falle einer Unternehmensgruppe, die zentrale Leitung des herrschenden Unternehmens zu verstehen.
(4)Absatz 4,Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, gilt
die Leitung des als Vertreter benannten Betriebes oder Unternehmens im Inland oder, in Ermangelung eines solchen,
die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Abs. 3.die Leitung des Betriebes oder Unternehmens im Inland, in dem verglichen mit den anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind, als zentrale Leitung im Sinne von Absatz 3,
(5)Absatz 5,Für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1, beschäftigten Arbeitnehmer (§ 36) zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der gemäß Absatz eins, maßgebenden Arbeitnehmerzahl ist jeweils die Zahl der im Durchschnitt während der letzten zwei Jahre, gerechnet ab dem Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter oder des Vorschlages der zentralen Leitung gemäß Paragraph 177, Absatz eins,, beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 36,) zu berücksichtigen.
§ 40 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des V. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.Die Befugnisse und Zuständigkeiten des Europäischen Betriebsrates und die Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstrecken sich auf alle dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe im Sinne des römisch fünf. Teiles angehörenden Betriebe und Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten. In der Vereinbarung gemäß den Paragraphen 189, oder 190 kann ein größerer Geltungsbereich vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40003578