Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 172Paragraph 172
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 172.Paragraph 172,
Für die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (§ 171 Abs. 5), die Pflichten der inländischen örtlichen Unternehmensleitung gemäß den §§ 177 Abs. 2 und 3 und 206 Abs. 2, die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180) bzw. in den Europäischen Betriebsrat (§ 193), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium gemäß § 185 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 6 bzw. zum Europäischen Betriebsrat gemäß § 196 Abs. 4 Z 2 bis 4 und 6, die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 204) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 205 Abs. 1) sowie das Recht auf Bildungsfreistellung (§ 205 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des V. Teiles auch dann, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt. Für die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer (Paragraph 171, Absatz 5,), die Pflichten der inländischen örtlichen Unternehmensleitung gemäß den Paragraphen 177, Absatz 2, und 3 und 206 Absatz 2,, die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179, 180,) bzw. in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium gemäß Paragraph 185, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und 6 bzw. zum Europäischen Betriebsrat gemäß Paragraph 196, Absatz 4, Ziffer 2, bis 4 und 6, die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 204,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 205, Absatz eins,) sowie das Recht auf Bildungsfreistellung (Paragraph 205, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles auch dann, wenn die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Dokumentnummer
NOR40123110