Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2026Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 247Paragraph 247
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 272 Abs. 42zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 272, Absatz 42
Text
Entsendung der Mitglieder
§ 247.Paragraph 247,
(1)Absatz eins,Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 234.Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß Paragraph 234,
(1a)Absatz eins a,Bei der Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft ist § 110 Abs. 2a bis 2e sinngemäß anzuwenden.Bei der Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft ist Paragraph 110, Absatz 2 a bis 2 e sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Gesellschaften mit Sitz im Inland hat durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entsendeten Mitglieder hat an den SE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 237 Abs. 5 Z 2 bis 5 sowie im Fall des § 246 Abs. 3.Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Absatz 2,) und endet in den Fällen des Paragraph 237, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 sowie im Fall des Paragraph 246, Absatz 3,
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 25/2026
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277167