Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 7Anlage 7
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Anlage 7 (Zu § 47 der Verordnung)(Zu Paragraph 47, der Verordnung)
Beispiele für die Berechnung Stimmgewichtung
in der ZentralbetriebsratswahlBeispiele für die Berechnung Stimmgewichtung, in der Zentralbetriebsratswahl
Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) A beträgt 191, die Zahl der Betriebsratsmandate 5, das ergibt 38 ganze Stimmen pro Mandat.
Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) B beträgt 642, die Zahl der Betriebsratsmandate 10, das ergibt 64 ganze Stimmen pro Mandat.
Die Zahl der Wahlberechtigten im Betrieb (Arbeitnehmer/innengruppe) C beträgt 47, die Zahl der Betriebsratsmandate 3, das ergibt 15 ganze Stimmen pro Mandat.
Die kleinste Stimmenzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmgewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 – 1 = 14.
Es können daher Betriebsratsmitglieder des Betriebsrates
A 2 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 10 Einzelstimmen
B 4 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 8 Einzelstimmen
C 1 Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und 1 Einzelstimmen
abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR40138882