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§ 18 BRWO 1974

Fassungen
ab 01.07.1974 — BGBl. Nr. 319/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.07.1974 BGBl. Nr. 319/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 319/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,

Text

Wahlkommission

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
  2. Absatz 2,Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (Paragraphen 25 und 26 Absatz eins,).

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096883

Alte Dokumentnummer

N6197420596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P18/NOR12096883