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§ 21a BRWO 1974

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 690/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21a heute01.12.1990 BGBl. Nr. 690/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 690/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Einheitlicher Stimmzettel

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
  2. Absatz 2,Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
  3. Absatz 3,Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, daß alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096887

Alte Dokumentnummer

N6197420600L