Rechtstracker.at

§ 25 BRWO 1974

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 2501.07.197430.04.2012 BGBl. Nr. 319/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, denen gemäß Paragraph 22, eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag oder in die als Briefumschlag hergestellte Wahlkarte (Paragraph 22, Absatz 5 a,) zu legen und im Postwege über die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3 des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, dem Wahlvorstand einzusenden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung (Paragraph 24, Absatz eins,), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebnisses (Paragraph 26, Absatz 2,), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu vermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 24, Absatz 3,) mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler“ einzutragen. Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts, denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „ohne Wahlkarte eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138860

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P25/NOR40138860