Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2)Absatz 2,Erreicht dieser Wahlvorschlag die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096895
alte Dokumentnummer
N6197420608L