Rechtstracker.at

§ 34 BRWO 1974

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 690/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 690/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 690/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anfechtung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Ein Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn einheitliche Stimmzettel nicht aufgelegt werden, obgleich der Wahlvorstand einen Beschluß im Sinne des Paragraph 35 a, Absatz eins, nicht gefaßt hat. Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung, der Betriebsinhaber vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl
    1. Ziffer eins
      ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 40, ArbVG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
    2. Ziffer 2
      ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in Paragraph 2, festgesetzte Zahl hinaus;
    3. Ziffer 3
      mangels Vorliegens eines Betriebes (Paragraphen 34, 134 und 134 b ArbVG) oder einer gemäß Paragraph 35, ArbVG gleichgestellten Arbeitsstätte
    nicht durchzuführen gewesen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096899

Alte Dokumentnummer

N6197420612L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P34/NOR12096899