Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Text
Wahlgrundsätze
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 5 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 5, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 36) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht oder finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (Paragraph 36,) Anwendung, so sind die Mitglieder des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096870
alte Dokumentnummer
N6197420583L