Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1987Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Vorbereitung der Wahl
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die dem Wahlvorstand gemäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.Die dem Wahlvorstand gemäß Absatz eins, übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096910
Alte Dokumentnummer
N6197420623L