Rechtstracker.at

§ 48 BRWO 1974

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 365/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 365/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 365/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRWO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Für die Stimmabgabe gilt Paragraph 24, mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
  2. Absatz 2,Die Stimmabgabe kann auch im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die Paragraphen 22, Absatz eins, 3, erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Paragraphen 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
  4. Absatz 4,Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die Paragraphen 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096914

alte Dokumentnummer

N6197420627L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P48/NOR12096914