(1)Absatz eins,Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach § 48a Abs. 3 teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach § 48d hat in die Konzernvertretung zu entsenden:Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach Paragraph 48 a, Absatz 3, teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach Paragraph 48 d, hat in die Konzernvertretung zu entsenden:
für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,
für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,
für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,
für bis zu 2 000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,
sowiesowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.